Norm
ZPO §277Rechtssatz
Wenn die Beschlußfassung über die Parteienvernehmung vorbehalten wurde und die Partei dann ohne vorherigen formellen Beweisbeschluß (in dem auch das Beweisthema enthalten sein muß) geladen wird, treten die Folgen der §§ 380 Abs 2, 381 ZPO nicht ein, wenn die Partei nicht erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040324Dokumentnummer
JJR_19580618_OGH0002_0020OB00213_5800000_001