Begründung: Das Geschwornengericht beim Landesgericht Linz erkannte den Beklagten mit Urteil vom 31.3.1987, 22 Vr 659/86-288, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG schuldig; der Beklagte habe - unter anderem - zum Teil im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten Eva F*** die Klägerin von Ende September 1984 bis 13.März 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §371ZPO §374ZPO §380 Abs2
Rechtssatz: Die Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. Die Vernehmung nur einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach § 380 Abs 2 ZPO zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 203/74 Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 203/74 Veröff: EvBl 1975/223 S 493 4 Ob 93/76 Entsch... mehr lesen...
Norm: ZPO §380 Abs2
Rechtssatz: Voraussetzung für den Eintritt dieser Säumnisfolge ist, daß die Partei nach Fassung eines Beweisbeschlusses auf Parteienvernehmung einer mit ZPO - Form 44 unter Bekanntgabe des Beweisthemas erfolgten Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hat. Eine vor Fassung eines Beweisbeschlusses ergangene vorbereitende Ladung zur Parteienvernehmung genügt daher für den Eintritt der Säumnisfolgen des § 380 Abs 2 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §196ZPO §277ZPO §375 Abs2ZPO §380 Abs2
Rechtssatz: Das Vorgehen nach § 380 Abs 2 ZPO, obwohl weder im Beweisbeschluß auf Durchführung der Parteienvernehmung, somit entgegen der Vorschrift des § 277 Abs 1 ZPO, noch in der mittels ZPForm 44 ergangenen Ladung zur Parteienvernehmung, somit entgegen der Vorschrift des § 375 Abs 2 ZPO, die Tatsachen, welche Gegenstand dieses Beweismittels sein sollten, angeführt worden waren, stellt einen V... mehr lesen...
Norm: ZPO §277ZPO §380 Abs2ZPO §381
Rechtssatz: Wenn die Beschlußfassung über die Parteienvernehmung vorbehalten wurde und die Partei dann ohne vorherigen formellen Beweisbeschluß (in dem auch das Beweisthema enthalten sein muß) geladen wird, treten die Folgen der §§ 380 Abs 2, 381 ZPO nicht ein, wenn die Partei nicht erscheint. Entscheidungstexte 2 Ob 213/58 Entscheidungstext OGH 18... mehr lesen...