Norm
ZPO §196Rechtssatz
Das Vorgehen nach § 380 Abs 2 ZPO, obwohl weder im Beweisbeschluß auf Durchführung der Parteienvernehmung, somit entgegen der Vorschrift des § 277 Abs 1 ZPO, noch in der mittels ZPForm 44 ergangenen Ladung zur Parteienvernehmung, somit entgegen der Vorschrift des § 375 Abs 2 ZPO, die Tatsachen, welche Gegenstand dieses Beweismittels sein sollten, angeführt worden waren, stellt einen Verfahrensmangel dar. § 196 ZPO setzt ein Einlassen der durch den Mangel beschwerten Partei trotz Kenntnis desselben oder diesbezüglichen Kennenmüssens voraus. Nur wenn die Partei auch wirklich als Partei vernommen worden wäre, ohne daß sie vorher die Nichtbekanntgabe der Beweisgegenstände beanstandet hätte, wäre daher eine nachträgliche Bemängelung im Hinblick auf § 196 ZPO unstatthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037240Dokumentnummer
JJR_19731107_OGH0002_0070OB00175_7300000_001