RS OGH 1974/12/3 3Ob203/74, 2Ob123/81

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Veröffentlicht am 03.12.1974
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Norm

ZPO §380 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung für den Eintritt dieser Säumnisfolge ist, daß die Partei nach Fassung eines Beweisbeschlusses auf Parteienvernehmung einer mit ZPO - Form 44 unter Bekanntgabe des Beweisthemas erfolgten Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hat. Eine vor Fassung eines Beweisbeschlusses ergangene vorbereitende Ladung zur Parteienvernehmung genügt daher für den Eintritt der Säumnisfolgen des § 380 Abs 2 ZPO im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehende Vorschrift des § 381 ZPO nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 203/74
    Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 203/74
    Veröff: EvBl 1975/223 S 493
  • 2 Ob 123/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 123/81
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040654

Dokumentnummer

JJR_19741203_OGH0002_0030OB00203_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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