Norm
ZPO §380 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung für den Eintritt dieser Säumnisfolge ist, daß die Partei nach Fassung eines Beweisbeschlusses auf Parteienvernehmung einer mit ZPO - Form 44 unter Bekanntgabe des Beweisthemas erfolgten Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hat. Eine vor Fassung eines Beweisbeschlusses ergangene vorbereitende Ladung zur Parteienvernehmung genügt daher für den Eintritt der Säumnisfolgen des § 380 Abs 2 ZPO im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehende Vorschrift des § 381 ZPO nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040654Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00203_7400000_004