Norm: ZPO §362 Abs2EntmO §33 Abs1
Rechtssatz: § 362 Abs 2 ZPO gilt auch im Entmündigungsverfahren. Entscheidungstexte 6 Ob 295/59 Entscheidungstext OGH 16.09.1959 6 Ob 295/59 6 Ob 299/59 Entscheidungstext OGH 16.09.1959 6 Ob 299/59 5 Ob 28/72 Entscheidungstext OGH 15.02.1... mehr lesen...
Norm: ZPO §362 Abs2ZPO §503 Z2 C3b
Rechtssatz: Das Gericht hat, wenn es ein Sachverständigengutachten für ungenügend erachtet, ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen. Es ist aber nicht gehalten, das ungenügend erscheinende Gutachten ergänzen zu lassen oder Widersprüche zwischen diesem und dem neuen Gutachten aufklären zu lassen. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebung dem ihm verlässlichen neuen Gutachten anschl... mehr lesen...