Norm
ZPO §362 Abs2Rechtssatz
Das Gericht hat, wenn es ein Sachverständigengutachten für ungenügend erachtet, ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen. Es ist aber nicht gehalten, das ungenügend erscheinende Gutachten ergänzen zu lassen oder Widersprüche zwischen diesem und dem neuen Gutachten aufklären zu lassen. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebung dem ihm verlässlichen neuen Gutachten anschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020