Norm: ZPO §294ZPO §351ZPO §530 Z7 G1
Rechtssatz: Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. Diese Privatgutachten können also in dem für den Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall nur dazu Anlass sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren über die in ihnen erörterten Gegen... mehr lesen...
Norm: ZPO §30ZPO §294
Rechtssatz: Prozeßvollmacht = Privaturkunde. Datierung zum Nachweis des Vollmachtsverhältnisses ist grundsätzlich nicht erforderlich; es kann aber Sonderfälle geben, in denen die Ermittlung des genauen Datums der Vollmachtserteilung prozessuale Bedeutung hat (zB Handlungsunfähigkeit). Entscheidungstexte 1 Ob 286/66 Entscheidungstext OGH 24.11.1966 1 Ob 286/6... mehr lesen...
Der Beklagte handelt mit Fußbodenbelägen, die klagende Partei beschäftigt sich mit deren Verlegung. Am 9. März 1962 schlossen die Streitteile - der Beklagte vertreten durch seinen Reisevertreter St. - einen Vertrag demzufolge der Beklagte der klagenden Partei den Vertrieb und die Verlegung seines Bodenbelages übertrug und die Klägerin ein nach den Erfahrungen des Beklagten zusammengestelltes sortiertes Lager von Bodenbelägen im Werte von netto 25.000 S bestellte. Den Kaufpreis hatte d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1109ZPO §292 Abs2ZPO §294
Rechtssatz: Das bei Pachtbeginn errichtete Inventar hat die Bedeutung einer Beweisurkunde. Der Gegenbeweis, daß es unvollständig sei, ist daher möglich. Entscheidungstexte 8 Ob 93/65 Entscheidungstext OGH 25.05.1965 8 Ob 93/65 Veröff: MietSlg 17178 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: ZPO §294
Rechtssatz: Beweisurkunden bedürfen nicht der Unterfertigung der Vertragspartner. Entscheidungstexte 1 Ob 125/62 Entscheidungstext OGH 30.05.1962 1 Ob 125/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040382 Dokumentnummer JJR_19620530_OGH0002_0010OB00125_6200000_001 mehr lesen...
Norm: ZPO §294ZPO §298 Abs3ZPO §312
Rechtssatz: Durch die Anerkennung der Echtheit einer Privaturkunde wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß diese Erklärung vom Aussteller herrührt. Daß diese Erklärung auch richtig ist, steht dadurch aber noch nicht außer Streit und es ist daher im Falle der Bestreitung des Gegners die Richtigkeit der Erklärung von dem zu erweisen, der sich darauf berufen hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §294
Rechtssatz: § 294 ZPO ist nur dort anzuwenden, wo feststeht, daß eine unverfälschte Privaturkunde vorliegt. Entscheidungstexte 1 Ob 27/55 Entscheidungstext OGH 26.01.1955 1 Ob 27/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040361 Dokumentnummer JJR_19550126_OGH0002_00... mehr lesen...