Norm
ZPO §294Rechtssatz
Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. Diese Privatgutachten können also in dem für den Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall nur dazu Anlass sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren über die in ihnen erörterten Gegenstände Gutachten von Gerichtssachverständigen, zu welchen denkbarerweise auch die Privatgutachter bestellt werden könnten, eingeholt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014