Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Das bei Pachtbeginn errichtete Inventar hat die Bedeutung einer Beweisurkunde. Der Gegenbeweis, daß es unvollständig sei, ist daher möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0024448Dokumentnummer
JJR_19650525_OGH0002_0080OB00093_6500000_002