Norm: ZPO §270
Rechtssatz: § 270 ZPO ist nur auf gesetzliche Vermutungen und nicht auf Fiktionen anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 41/14a Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 41/14a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129461 Im RIS seit 25.07.2014 Zuletzt a... mehr lesen...
Begründung: Am 23. 12. 1991 um etwa 17.00 Uhr stürzte die Klägerin und verletzte sich dabei am Ringfinger der linken Hand. Am 24. 12. 1991 begab sie sich kurz vor Mitternacht in die Behandlung eines Unfallkrankenhauses, dessen Rechtsträgerin die beklagte Partei ist. Die Klägerin begehrte an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung global S 100.000,-- und die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei ab dem 24. 12. 1992 für alle kausalen Schäden aus der Behandlung im Unfallkra... mehr lesen...
Norm: ZPO §270
Rechtssatz: Zur Umkehr der objektiven Beweislast, abweichend von der gesetzlichen Regelung, ist das Gericht nur bei Vorliegen besonderer Sachgründe legitimiert; nur dann darf es das Beweisrisiko extra legem zum Vorteil der beweisbelasteten Partei verschieben, bedeutet doch die Beweislastumkehr eine Haftungsverlagerung. Entscheidungstexte 1 Ob 254/99f Entscheidungstext ... mehr lesen...
Max U. wurde mit Beschluß vom 18. Juni 1953 und Klara U. mit Beschluß vom 18. Juni 1953 für tot erklärt und hinsichtlich der beiden Ehegatten ausgesprochen, daß sie den 8. Mai 1945 nicht überlebt haben. Mit der Einantwortungsurkunde vom 11. April 1956 wurde der Nachlaß nach Klara U., bestehend aus einem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ.X und mit der Einantwortungsurkunde vom 31. Oktober 1956 der aus dem weiteren Hälfteanteil an der angeführten Liegenschaft bestehende Nachlaß nach M... mehr lesen...
Norm: TodeserklärungsG §9ZPO §270
Rechtssatz: Die in § 9 TodeserklärungsG 1950 enthaltene Vermutung schafft eine Umkehrung der Beweislast und steht daher als Sondernorm nicht im Widerspruch mit der Regelung des § 270 ZPO. Entscheidungstexte 5 Ob 62/64 Entscheidungstext OGH 12.03.1964 5 Ob 62/64 Veröff: SZ 37/39 European Case L... mehr lesen...
Norm: ZPO §270ZPO §411
Rechtssatz: RG 7.1.1941, VIII 131/40 Die urteilsmäßige Feststellung, daß ein Mann der Vater ist, schließt wegen der absoluten Wirkung von Urteilen in Familienstandsachen dieselbe Feststellung gegen einen zweiten Mann aus. Die Anerkennung der Vaterschaft im außerstreitigen Verfahren hat hingegen lediglich die Bedeutung eines tatsächlichen Zugeständnisses der Beiwohnung. Dieses Anerkenntnis entbehrt der Rechtskraft und st... mehr lesen...