Norm
ZPO §270Rechtssatz
RG 7.1.1941, VIII 131/40
Die urteilsmäßige Feststellung, daß ein Mann der Vater ist, schließt wegen der absoluten Wirkung von Urteilen in Familienstandsachen dieselbe Feststellung gegen einen zweiten Mann aus. Die Anerkennung der Vaterschaft im außerstreitigen Verfahren hat hingegen lediglich die Bedeutung eines tatsächlichen Zugeständnisses der Beiwohnung. Dieses Anerkenntnis entbehrt der Rechtskraft und steht der Vaterschaftsklage gegen eine vom Anerkennenden verschiedene Person nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1941:RS0105133Dokumentnummer
JJR_19410107_RG00002_0080RG00131_4000000_001