RS OGH 2005/3/31 3Ob275/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Norm

ZPO §11 Z2 C
ZPO §227 Abs2 III

Rechtssatz

Die Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten können zufolge § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119940

Dokumentnummer

JJR_20050331_OGH0002_0030OB00275_04V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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