Norm
ZPO §11 Z2 CRechtssatz
Die Ansprüche mehrerer Kläger als formelle Streitgenossen gegen denselben Beklagten können zufolge § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119940Dokumentnummer
JJR_20050331_OGH0002_0030OB00275_04V0000_001