Norm
ZPO nF §227 Abs2 IIIRechtssatz
Ansprüche, die nach der Wertzuständigkeit vor die Bezirksgerichte gehören, können nunmehr mit solchen gemeinsam eingeklagt werden, welche vor dem Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen sind. Von § 227 Abs 2 Satz 1 ZPO wird nur das Verbindungshindernis der dergestalt umrissenen sachlichen Zuständigkeit betroffen und beseitigt; die sonstigen Zuständigkeitserfordernisse für die Häufung von Ansprüchen gemäß § 227 Abs 1 ZPO bleiben durch die Ausnahmebestimmung des § 227 Abs 2 erster Satz ZPO unberührt. (hier: mangelnde gleiche örtliche Zuständigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021