Norm
ZPO §220 Abs3Rechtssatz
Zur Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe ("Haft", keinesfalls "Arrest") ist das Gericht zuständig, das die Ordnungsstrafe verhängt hat. Der Rekurs gegen den Umwandlungsbeschluß eines als Rekursgericht einschreitenden Gerichtes richtet sich an den OGH. Voraussetzung der Umwandlung ist die Zahlungsunfähigkeit des Bestraften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037319Dokumentnummer
JJR_19710714_OGH0002_0050OB00167_7100000_001