RS OGH 1971/7/14 5Ob167/71, 5Ob168/71, 1Ob14/83, 9ObA150/88, 1Nd27/95, 1Nd8/98, 1Ob207/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1971
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Norm

ZPO §220 Abs3

Rechtssatz

Zur Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe ("Haft", keinesfalls "Arrest") ist das Gericht zuständig, das die Ordnungsstrafe verhängt hat. Der Rekurs gegen den Umwandlungsbeschluß eines als Rekursgericht einschreitenden Gerichtes richtet sich an den OGH. Voraussetzung der Umwandlung ist die Zahlungsunfähigkeit des Bestraften.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 167/71
    Entscheidungstext OGH 14.07.1971 5 Ob 167/71
    Veröff: EvBl 1971/346 S 663 = SZ 44/117
  • 5 Ob 168/71
    Entscheidungstext OGH 14.07.1971 5 Ob 168/71
  • 1 Ob 14/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 1 Ob 14/83
    nur: Voraussetzung der Umwandlung ist die Zahlungsunfähigkeit des Bestraften. (T1)
  • 9 ObA 150/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 150/88
    Ähnlich
  • 1 Nd 27/95
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Nd 27/95
    nur: Zur Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe ("Haft", keinesfalls "Arrest") ist das Gericht zuständig, das die Ordnungsstrafe verhängt hat. (T2); Beisatz: Es müssen daher auch jene Beschlüsse, die unmittelbar den Bestand der Ordnungsstrafe betreffen und somit auch für die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe von Bedeutung sind, dem Gericht vorbehalten bleiben, das die Strafe verhängte. (T3)
  • 1 Nd 8/98
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Nd 8/98
    nur T2
  • 1 Ob 207/00y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 207/00y
    Beisatz: Der Rekurs gegen den Beschluss eines Gerichts zweiter Instanz, von dem eine Ordnungsstrafe oder Mutwillensstrafe verhängt wurde, ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands der Rechtssache, in der der Beschluss erging, von der Höhe der Ordnungs- oder Mutwillensstrafe und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig. (T4) Beisatz: Die Umwandlung einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe ist dann zulässig, wenn der Bestrafte "derzeit zahlungsunfähig" ist. (T5) Beisatz: Die Haft ist jedoch nur so weit zu vollziehen, als die Leistung der Geldstrafe endgültig unterbleibt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037319

Dokumentnummer

JJR_19710714_OGH0002_0050OB00167_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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