Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Herbert Bruna als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred F***, derzeit ohne Beschäftigung, Wien 12., Oswaldgasse 10/24, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Firma V***-G*** Gesellschaft m.b.H., Wien 9., Universitätsstraße, vertreten durch Dr. Dietrich Rössler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 41.135,44 sA, infolge Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28.September 1987, GZ 32 Ra 89/87-42, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes Wien vom 7. November 1986, GZ 4 Cr 2032/84-30, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verhängte über den Kläger wegen beleidigender Ausfälle in Schriftsätzen Ordnungsstrafen von S 5.000,-- und S 6.000,-- und wandelte diese gemäß § 220 Abs 3 ZPO in Haftstrafen von je zehn Tagen um.
Das Rekursgericht setzte die Haftstrafen auf je fünf Tage herab.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig (§ 47 Abs 1 ASGG; ON 52), aber nicht berechtigt.
Gemäß § 220 Abs 3 ZPO ist die Geldstrafe im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Haft umzuwandeln. Zahlungsunfähigkeit hat das Rekursgericht zutreffend angenommen. Am 23.Dezember 1986 blieb in der Wohnung des Revisionsrekurswerbers letztmalig ein Vollstreckungsversuch mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos. Der Revisionsrekurswerber hat am 1.August 1985 den Offenbarungseid abgelegt. Nach dem von ihm selbst zuletzt (1.Oktober 1987) erstatteten Vermögensbekenntnis ist er gänzlich vermögenslos und Bezieher einer Fürsorgeunterstützung von S 3.300,-- monatlich. Auf Grund dieser Wirtschaftslage und des bisherigen Verhaltens des Klägers im Prozeß ist die Einhaltung der von ihm nunmehr angebotenen geringfügigen Ratenzahlung nicht zu erwarten. Es hat daher bei der - angemessenen - Umwandlung der Geldstrafe in Haft zu bleiben. Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E15079European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00150.88.0713.000Dokumentnummer
JJT_19880713_OGH0002_009OBA00150_8800000_000