RS OGH 1936/4/8 3Ob298/36, 5Ob677/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1936
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Norm

ZPO §210 Abs2
ZPO §477 Z8 D8

Rechtssatz

Es begründet eine Nichtigkeit nach § 477 Z 8 ZPO, wenn mitgebrachte Satzschriften zum Verhandlungsprotokoll eingelegt werden und das Parteivorbingen durch Verweis auf die Aufzeichnungen beurkundet wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 298/36
    Entscheidungstext OGH 08.04.1936 3 Ob 298/36
    Veröff: SZ 18/69
  • 5 Ob 677/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 5 Ob 677/77
    Beisatz: Die Ansicht, daß ein Vorbringen einer Partei in Form eines Verweises auf vorgelegte Belegen zu ignorieren ist, ist unrichtig; das von der Nichtigkeit betroffene Verfahren ist vielmehr zu erneuern und die Protokollierung des Vorbringens dem Gesetz gemäß vorzunehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0037400

Dokumentnummer

JJR_19360408_OGH0002_0030OB00298_3600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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