Norm: ZPO §128ZPO §230
Rechtssatz: Die vierwöchige Frist für die Klagebeantwortung kann verlängert werden. Entscheidungstexte 30 R 219/20a Entscheidungstext OLG Wien 06.11.2020 30 R 219/20a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0001005 Im RIS seit 19.10.2021 Zu... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die Erstbeklagte sind Medieninhaber von zwei österreichischen Boulevardzeitungen. Die Zweitbeklagte ist nach dem außer Streit gestellten Vorbringen der Klägerin „die Komplementärgesellschaft“ der Erstbeklagten; ihre Haftung soll sich nach dem Vorbringen der Klägerin aus „§ 171 UGB“ ergeben. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein in der Zeitung der Erstbeklagten erschienenes Interview, das nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht als „Exklusivinterview“ beze... mehr lesen...
Norm: AußStrG §7ZPO §128
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 128 Abs 1 ZPO, wonach gesetzliche Fristen mit Ausnahme derjenigen, deren Verlängerung das Gesetz "ausdrücklich" untersagt (Notfristen), vom Gericht verlängert werden können, ist auf das Kartellverfahren nicht unzweifelhaft anwendbar (Vgl § 11 AußStrG). Entscheidungstexte Okt 12/74 Entscheidungstext OGH 29.03.1974 Okt 12/74... mehr lesen...
Bei der Tagsatzung vom 7. September 1967 ist für den Beklagten der Rechtsanwalt Dr. Herbert Z. erschienen und hat seine vorläufige Zulassung gemäß § 38 (1) ZPO. beantragt. Diese ist ihm auch mit dem Auftrag bewilligt worden, binnen drei Wochen die Vollmacht vorzulegen. Der Kläger hat für den Fall der nicht rechtzeitigen Beibringung der Vollmacht die Fällung eines Versäumungsurteiles gemäß § 38 (2) ZPO. beantragt. Die dreiwöchige Frist ist am 28. September 1967 abgelaufen. An diesem Ta... mehr lesen...
Norm: ZPO §128
Rechtssatz: Eine Fristverlängerung über den Parteienantrag hinaus (also von Amts wegen) ist dann nicht zulässig, wenn dadurch in bereits von einer Partei erworbene Rechte eingegriffen würde. Entscheidungstexte 2 Ob 231/68 Entscheidungstext OGH 12.09.1968 2 Ob 231/68 Veröff: EvBl 1969/66 S 104 = SZ 41/107 European ... mehr lesen...
Norm: ZPO §128 ZPO
Rechtssatz: Die nicht konkretisierte Behauptung der Unpäßlichkeit des Vertreters ist ungenügend für die Bewilligung einer Fristverlängerung. Entscheidungstexte 1 Ob 71/58 Entscheidungstext OGH 05.02.1958 1 Ob 71/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0036617 Dokument... mehr lesen...
Norm: ZPO §128 ZPO
Rechtssatz: Die nicht konkretisierte Behauptung der Unpäßlichkeit des Vertreters ist ungenügend für die Bewilligung einer Fristverlängerung. Entscheidungstexte 1 Ob 71/58 Entscheidungstext OGH 05.02.1958 1 Ob 71/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0036617 Dokument... mehr lesen...
Norm: ZPO §128
Rechtssatz: Durch die Stellung des Antrages auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist nicht gehemmt. Entscheidungstexte 7 Ob 187/57 Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 187/57 2 Ob 161/11g Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 161/11g Vgl; Beisatz: Solange der Antrag nicht bewilligt ist, wird die Frist nicht verlän... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, das einen Rekurs gegen eine Verlängerung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung zurückgewiesen hatte, keine Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: des Obersten Gerichtshofes: Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, EvBl. 1949, Nr. 618, vertretene Ansicht, für ... mehr lesen...
Norm: ZPO §128ZPO §141ZPO §243
Rechtssatz: Auch wenn unzulässigerweise eine richterliche Frist erstreckt wird, findet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 ZPO ein Rechtsmittel nicht statt. Entscheidungstexte 2 Ob 759/50 Entscheidungstext OGH 22.11.1950 2 Ob 759/50 Veröff: SZ 23/344 2 Ob 857/53 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Das Erstgericht wies den Antrag auf Entmündigung des P. ab. Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung nach einer Ergänzung des Verfahrens auf. Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde P. am 26. August 1948 zugestellt. P. überreichte am 13. November 1948 einen Revisionsrekurs, den das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 AußstrG. vorlegte. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs als verspätet... mehr lesen...