RS OGH 1968/9/12 2Ob231/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1968
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Norm

ZPO §128

Rechtssatz

Eine Fristverlängerung über den Parteienantrag hinaus (also von Amts wegen) ist dann nicht zulässig, wenn dadurch in bereits von einer Partei erworbene Rechte eingegriffen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036613

Dokumentnummer

JJR_19680912_OGH0002_0020OB00231_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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