TE OGH 1949/2/9 2Ob3/49

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Veröffentlicht am 09.02.1949
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Norm

Außerstreitgesetz §11
Außerstreitgesetz §17
Entmündigungsordnung §37
Entmündigungsordnung §40
Entmündigungsordnung §49
Entmündigungsordnung §56
ZPO §128
ZPO §146

Kopf

SZ 22/19

Spruch

Die Bestimmung des § 11 Abs. 2 AußstrG. ist im Entmündigungsverfahren nicht anwendbar.

Entscheidung vom 9. Februar 1949, 2 Ob 3/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht wies den Antrag auf Entmündigung des P. ab.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung nach einer Ergänzung des Verfahrens auf.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde P. am 26. August 1948 zugestellt. P. überreichte am 13. November 1948 einen Revisionsrekurs, den das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 AußstrG. vorlegte.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 56 Abs. 1 EntmO. finden im Entmündigungsverfahren die Vorschriften der §§ 1 bis 19 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, nur insoweit Anwendung, als nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind. Die Entmündigungsordnung enthält jedoch für das Rechtsmittelverfahren in den §§ 37 ff. besondere Vorschriften, die sich von den für Rechtsmittel im außerstreitigen Verfahren bestehenden Vorschriften wesentlich unterscheiden. Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel der Vorstellung überhaupt nicht stattfindet (§ 49 Abs. 1 EntmO.), sind die allein im Entmündigungsverfahren zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch und Rekurs) innerhalb von Notfristen, also von Fristen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt (§ 128 ZPO.), einzubringen. Wenn auch die Entmündigungsordnung nur für Widersprüche im § 40 Abs. 3 ausdrücklich vorschreibt, daß verspätete Widersprüche vom Bezirksgericht zurückzuweisen sind, folgt doch aus der Vorschrift des § 49 Abs. 3 EntmO., nach der Rekurse ebenfalls innerhalb der 14tägigen Notfrist anzubringen sind, daß auf verspätet eingebrachte Rekurse, solange nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 17 AußstrG., bzw. der §§ 146 ff. ZPO. bewilligt worden ist, nicht Rücksicht genommen werden kann und daß daher die Bestimmung des § 11 Abs. 2 AußstrG., dem auch im allgemeinen der Begriff einer Notfrist fremd ist, im Entmündigungsverfahren nicht anwendbar ist.

Anmerkung

Z22019

Schlagworte

Entmündigungsverfahren, verspätete Rekurse zurückzuweisen, Rechtsmittel im Entmündigungsverfahren, Rekurs verspäteter, im Entmündigungsverfahren, Zurückweisung verspäteter Rechtsmittel im Entmündigungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00003.49.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19490209_OGH0002_0020OB00003_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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