RS OGH 1957/4/24 7Ob187/57, 2Ob161/11g

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Veröffentlicht am 24.04.1957
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Norm

ZPO §128

Rechtssatz

Durch die Stellung des Antrages auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist nicht gehemmt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 187/57
    Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 187/57
  • 2 Ob 161/11g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 161/11g
    Vgl; Beisatz: Solange der Antrag nicht bewilligt ist, wird die Frist nicht verlängert. Sie wird also nicht bereits ipso facto durch die Stellung des Verlängerungsantrags bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung verlängert. (T1); Beisatz: Dem Fristverlängerungsantrag kommt somit keine aufschiebende Wirkung zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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