Norm: ZPO §111 Abs2
Rechtssatz: Hatte aber die Prozeßpartei von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keine Kenntnis, kann ihm insoferne nicht angelastet werden, er hätte nichts getan, um die durch die Wohnungsänderung etwa entstehenden Nachteile hintanzuhalten, da er weiterhin davon ausgehen durfte, daß alle Zustellungen an seinen Bevollmächtigten erfolgen werden und daher die Sanktion des § 111 Abs 2 ZPO gar nicht eintreten könne. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §111 Abs2
Rechtssatz: Die Zustellung nach § 111 Abs 2 ZPO setzt stets voraus, daß das Gericht von dem (ihm durch die Partei nicht angezeigten) Wohnungswechsel erfährt und daraufhin eine entsprechende gerichtliche Zustellverfügung ergeht (Fasching II 606,607). Entscheidungstexte 1 Ob 46/74 Entscheidungstext OGH 29.03.1974 1 Ob 46/74 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §111 Abs2
Rechtssatz: Die Sanktion dieser Gesetzesbestimmung ist im Anwaltsprozeß, soferne es sich nicht um den Wohnungswechsel des Bevollmächtigten handelt, unanwendbar. Dies gilt auch für die Zustellung der Aufforderung zur Namhaftmachung eines neuen Vertreters nach § 160 Abs 2 ZPO. Anmerkung § 111 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201. Entscheidungstexte ... mehr lesen...