Norm
ZPO §111 Abs2Rechtssatz
Die Sanktion dieser Gesetzesbestimmung ist im Anwaltsprozeß, soferne es sich nicht um den Wohnungswechsel des Bevollmächtigten handelt, unanwendbar. Dies gilt auch für die Zustellung der Aufforderung zur Namhaftmachung eines neuen Vertreters nach § 160 Abs 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036463Dokumentnummer
JJR_19680918_OGH0002_0060OB00236_6800000_002