Norm
ZPO §111 Abs2Rechtssatz
Die Zustellung nach § 111 Abs 2 ZPO setzt stets voraus, daß das Gericht von dem (ihm durch die Partei nicht angezeigten) Wohnungswechsel erfährt und daraufhin eine entsprechende gerichtliche Zustellverfügung ergeht (Fasching II 606,607).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036466Dokumentnummer
JJR_19740329_OGH0002_0010OB00046_7400000_001