Norm
ZPO §111 Abs2Rechtssatz
Hatte aber die Prozeßpartei von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keine Kenntnis, kann ihm insoferne nicht angelastet werden, er hätte nichts getan, um die durch die Wohnungsänderung etwa entstehenden Nachteile hintanzuhalten, da er weiterhin davon ausgehen durfte, daß alle Zustellungen an seinen Bevollmächtigten erfolgen werden und daher die Sanktion des § 111 Abs 2 ZPO gar nicht eintreten könne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036470Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_009OBA00126_8800000_002