Norm: ZPO §87ZPO §110
Rechtssatz: Eine wirksame Zustellung setzt voraus, dass der Rückscheinbrief die zuzustellende Ausfertigung der Entscheidung enthält. Entscheidungstexte 5 Ob 592/77 Entscheidungstext OGH 07.06.1977 5 Ob 592/77 3 Ob 40/93 Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 40/93 Veröff: RPflSlg 1993/122 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §87ZPO §110ZPO §292 Abs2ZPO §464 IZPO §468 Abs1ZPO §507ZPO §523AußStrG §11 AZustG §22
Rechtssatz: Der
Rechtssatz: , dass ein Rechtsmittel bis zur sicheren Widerlegung von Zweifeln die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich habe (EvBl 1974/30 ua), kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt (hier: RS; vgl hiezu Fasching III 364), die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muss der R... mehr lesen...
Norm: ZPO §87ZPO §110ZustG §17
Rechtssatz: Infolge Amtswegigkeit der Zustellung sind allfällige Unrichtigkeiten in der Beurkundung von Amts wegen zu erheben und zu beachten. Entscheidungstexte 5 Ob 223/65 Entscheidungstext OGH 09.12.1965 5 Ob 223/65 3 Ob 73/70 Entscheidungstext OGH 24.06.1970 3 Ob 73/70 Veröff: RZ 1970,221 ... mehr lesen...
Norm: Geo §126ZPO §110ZPO §292 Abs1ZPO §292 Abs2
Rechtssatz: Nach § 110 ZPO, § 126 Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO als zulässig angesehen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 207/57 Entscheidungstext OGH 15.05.195... mehr lesen...