Norm
Geo §126Rechtssatz
Nach § 110 ZPO, § 126 Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO als zulässig angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021