Norm
ZPO §87Rechtssatz
Eine wirksame Zustellung setzt voraus, dass der Rückscheinbrief die zuzustellende Ausfertigung der Entscheidung enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036449Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009