Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren 1. 1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte am 18. März 2005 beim Bezirksgericht Oberndorf bei Salzburg eine Mietzinsklage eingebracht. Nachdem am 18. Mai 2005 die erste mündliche Streitverhandlung stattgefunden hatte, wurde in der Tagsatzung vom 12. Juli 2005 ein Vergleich abgeschlossen. Punkt 1. des Vergleiches enthält die Verpflichtung der beklagten Partei, den Betrag von @ 34... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: StGG Art5GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2JN §56 Abs1, §58 Abs1, §59
Leitsatz: Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einerPauschalgebühr für eine Vertragsstrafe in einem Vergleich betreffendMietzinse; denkunmögliche Annahme einer Verpflichtung zur Erbringungeiner wiederkehrenden Leistung
Rechtssatz: Die Vertragsst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt 1. Die beschwerdeführende Partei brachte mit Schriftsatz vom 25. März 2010 beim Bezirksgericht (BG) Imst wegen qualifizierten Mietzinsrückstandes eine Räumungsklage ein. Dafür entrichtete sie eine Pauschalgebühr von € 92,-- gemäß TP1 GGG auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 733,--. In der Tagsatzung vom 17. Mai 2010 schloss die beschwerdeführende Partei als Klägerin mit dem Beklagten einen Vergleich; darin verpflichtete sich... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: StGG Art5GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2JN §58 Abs1
Leitsatz: Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einerPauschalgebühr für den Abschluss eines Vergleichs betreffendMietzinse; denkunmögliche Annahme einer Verpflichtung zur Leistungdes Mietzinses auf unbestimmte Dauer
Rechtssatz: Lediglich 14 Zahlungen betr Mietr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die beschwerdeführende Partei brachte mit Schriftsatz vom 27. April 2004 beim Bezirksgericht Baden eine Klage wegen Mietzinsrückständen und wegen Räumung ein. Dafür entrichtete sie eine Pauschalgebühr gemäß TP1 GGG in Höhe von EUR 1244,30. In der Tagsatzung vom 5. November 2004 schloss sie mit den Beklagten einen Vergleich; darin verpflichteten sich die Beklagten zunächst, die zum 31. Oktober 2004 aushaftenden Mietzinsrückstände (für zwei Bestandobj... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: StGG Art5GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2JN §58 Abs1
Leitsatz: Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einer
restlichen Pauschalgebühr für den Abschluss eines Vergleichs
betreffend Mietzinse auf Basis der Annahme einer Disposition auch
über künftige Benützungsentgelte für unbestimmte Zeit; Verpflichtung
des Beklagten auf künftige Leistung des Miet... mehr lesen...