RS OGH 1993/1/14 15Os2/93, 15Os16/93, 12Os82/93, 14Os49/94, 11Os146/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1993
beobachten
merken

Norm

GRBG §12 Abs2

Rechtssatz

§ 12 Abs 2 GRBG normiert, daß ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschwerden erhoben werden können, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist. Demnach kann Anlaß für eine Grundrechtsbeschwerde (auch) eine Haft sein, die schon vor dem Inkrafttreten des GRBG begonnen hat. Auch der Beginn der Beschwerdefrist kann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, doch darf die im § 4 Abs 1 des Gesetzes bestimmte Frist nicht vor dem 01.01.1993 abgelaufen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061015

Dokumentnummer

JJR_19930114_OGH0002_0150OS00002_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten