Norm
GRBG §12 Abs2Rechtssatz
Rückwirkende Kraft kommt dem GRBG nur insoweit zu, als die Beschwerdefrist in Ansehung einer vor seinem Inkrafttreten getroffenen Haftentscheidung nicht vor dem 01.01.1993 abgelaufen ist. Ist dies der Fall, ist eine ausschließlich wegen des diese Entscheidung betreffenden Beschwerdegrundes erhobene Grundrechtsbeschwerde - als nach den zeitlichen Kriterien des GRBG nicht vorgesehen - auch dann unzulässig, wenn die den sachidenten Beschwerdegrund der Vorentscheidung im Umweg über einen nach dem 01.01.1993 gestellten Enthaftungsantrag aktualisiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061014Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0140OS00049_9400000_001