Norm
RAO §1 Abs2 litcRechtssatz
Es besteht - verfassungskonform interpretiert - kein sachlich zu rechtfertigender Grund dafür, einen Magister der Rechtswissenschaften, der diesen akademischen Grad nach Absolvierung des Diplomstudiums nach der neuen Studienordnung erworben hat, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zuzulassen, einen Magister der Rechtswissenschaften aber, der diesen Grad aufgrund des absolvierten Studiums nach der alten Studienordnung erworben hat, davon auszuschließen. Eine derartige, sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107409Dokumentnummer
JJR_19970425_OGH0002_000BKV00004_9600000_001