Norm: LMG 1975 §9
Rechtssatz: Die "Fachinformation für Arzt und Apotheker" richtet sich auch an Apotheker und damit an Personen, die nicht zu dem "an solchen Angaben vital interessierten Personenkreis (Ärzte, Ernährungswissenschafter, Diätassistenten)" gehören. Nach Barfuß/Smolka/Onder sollen gezielte Informationen an den oben genannten Personenkreis vom Verbot des § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 ausgenommen sein, solange sichergestellt ist, daß nicht... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §9
Rechtssatz: Wird ein Verzehrprodukt unter einer althergebrachten Bezeichnung in Verkehr gebracht, so darf diese Bezeichnung trotz ihres gesundheitsbezogenen Bedeutungsinhalts beibehalten werden; es folgt daraus aber naturgemäß nicht, daß jede Art von (zusätzlichen) gesundheitsbezogenen Ankündigungen gestattet wäre. Entscheidungstexte 4 Ob 270/97b Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §9LMG 1975 §28
Rechtssatz: Die Bezeichnung einer Brille als Lesebrille (für Weitsichtige) fällt nicht unter das Verbot gesundheitsbezogener Angaben im Sinne des § 9, 28 LMG 1975, soferne dies Bezeichnung nicht irreführend ist. Entscheidungstexte 4 Ob 393/84 Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 393/84 Veröff: ÖBl 1985,101 ... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §9
Rechtssatz: Die Behauptung, so-bit helfe, eine in der Reduzierung der Nahrungsmittelaufnahme auf die Hälfte bestehende Abmagerungskur durchzustehen, bescheinigt diesem Produkt notwendigerweise Wirkungen auf Lebensvorgänge im menschlichen Organismus, nämlich auf die Beeinflussung (Verminderung) des während Diätkuren möglichen Hungergefühls und Eiweißmangels. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §9
Rechtssatz: Die Aussage, daß so-bit helfe, FDH, einen Abkürzung für die drastisch umschriebene Gewichtsreduzierungsmethode "Friß die Hälfte", mühelos durchzustehen, (weil es) intensiv sättige und wertvolles Eiweiß enthalte, kann nicht nur als allgemeine Produktbeschreibung verstanden werden, sondern ist auch eine gesundheitsbezogene Angabe. Entscheidungstexte 3 Ob 68/84 ... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §9
Rechtssatz: Unter dem dem § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 entlehnten Begriff "physiologische Wirkungen" sind nach dem Justizausschlußbericht zu dieser Gesetzesstelle die normalen Wirkungen des Lebensmittels bzw ihrer Bestandteile im Stoffwechselgeschehen des gesunden (menschlichen) Organismus zu verstehen. Damit sollten Hinweise auf die Beeinflussung des normalen Stoffwechselgeschehens untersagt werden, die beim Laien den Eindruck ei... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §5LMG 1975 §9LMG 1975 §26 Abs2
Rechtssatz: Der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkung eines kosmetischen Mittels auf den Organismus ist - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - erlaubt (zB die Bezeichnungen bakterienhemmend, bleichend, adstringierend, enthaarend); eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten ist jedo... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §5LMG 1975 §9LMG 1975 §26 Abs2
Rechtssatz: Es ist nicht gestattet, Zahnpaste zur Verhütung von Krankheiten wie Karies oder Paradontose anzupreisen (Vertreib unter der Bezeichnung "Kario-med"). Entscheidungstexte 4 Ob 304/82 Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 304/82 Beisatz: "Kario-med" (T1) Veröff: SZ 55/15 = ÖBl 1982,39 ... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §8 litfLMG 1975 §9LMG 1975 §28 Abs1
Rechtssatz: Das Verbot gesundheitlicher Angaben (§ 9 LMG 1975) gilt nicht für Bettwäsche. Entscheidungstexte 4 Ob 355/81 Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 355/81 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066395 Dokumentnummer JJR_19... mehr lesen...