Norm
LMG 1975 §5Rechtssatz
Der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkung eines kosmetischen Mittels auf den Organismus ist - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergeben - erlaubt (zB die Bezeichnungen bakterienhemmend, bleichend, adstringierend, enthaarend); eine Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten ist jedoch auch bei kosmetischen Produkten nicht gestattet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066218Dokumentnummer
JJR_19820216_OGH0002_0040OB00304_8200000_001