RS OGH 1997/10/28 4Ob270/97b

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

LMG 1975 §9

Rechtssatz

Die "Fachinformation für Arzt und Apotheker" richtet sich auch an Apotheker und damit an Personen, die nicht zu dem "an solchen Angaben vital interessierten Personenkreis (Ärzte, Ernährungswissenschafter, Diätassistenten)" gehören. Nach Barfuß/Smolka/Onder sollen gezielte Informationen an den oben genannten Personenkreis vom Verbot des § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 ausgenommen sein, solange sichergestellt ist, daß nicht auf diesem Umweg der Zweck des Gesetzes umgangen wird. Während Ärzte, Ernährungswissenschafter und Diätassistenten aus medizinischen oder wissenschaftlichen Gründen an derartigen Informationen interessiert sind, soll eine an Apotheker gerichtete Information in erster Linie den Absatz steigern. Sie ist daher Werbung, die der Beschränkung des § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 unterliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108787

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00270_97B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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