Norm: StPO §94StPO §97 Abs1
Rechtssatz: Gelten auch für die im Verlauf einer Voruntersuchung gestellten Anträge des Anklägers auf Erlassung eines Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Entscheidungstexte 10 Os 51/83 Entscheidungstext OGH 22.03.1983 10 Os 51/83 Veröff: SSt 54/29 = EvBl 1983/170 S 640 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: StPO §94StPO §97 Abs1
Rechtssatz: "Ankläger" im Sinne § 97 Abs 1 StPO ist der "berechtigte Ankläger" (§ 92 Abs 1 StPO), in Voruntersuchungen wegen eines Privatanklagedelikts also der Privatankläger (§§ 2 Abs 2, 46 Abs 1 und 2 StPO). Entscheidungstexte 10 Os 51/83 Entscheidungstext OGH 22.03.1983 10 Os 51/83 Veröff: SSt 54/29 = EvBl 1983/170 S 640 ... mehr lesen...
Norm: StPO §94StPO §97 Abs1
Rechtssatz: Auch bei Bedenken gegen im Verlauf einer Voruntersuchung gestellte Anträge eines Privatanklägers hat der Untersuchungsrichter die Entscheidung der Ratskammer einzuholen; daß zur Teilnahme an der betreffenden Ratskammer-Sitzung und zur Antragstellung dabei dann nicht der Privatankläger, sondern ausschließlich der Staatsanwalt berechtigt ist (§ 94 StPO) ändert daran nichts. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §12 Abs1StPO §92 Abs3StPO §94StPO §97 Abs1StPO §196
Rechtssatz: Aus den oben genannten Bestimmungen geht mit voller Klarheit hervor, daß der Untersuchungsrichter einen, sei es die Einleitung der Voruntersuchung, sei es eine im Zuge der Voruntersuchung vorzunehmende Maßnahme betreffenden Beschluß entgegen dem Antrag oder der Stellungnahme des Staatsanwaltes nicht selbst fassen kann, sondern die Entscheidung der Ratskammer einzuholen h... mehr lesen...