RS OGH 1959/12/9 8Os429/59, 8Os430/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1959
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Norm

StPO §12 Abs1
StPO §92 Abs3
StPO §94
StPO §97 Abs1
StPO §196

Rechtssatz

Aus den oben genannten Bestimmungen geht mit voller Klarheit hervor, daß der Untersuchungsrichter einen, sei es die Einleitung der Voruntersuchung, sei es eine im Zuge der Voruntersuchung vorzunehmende Maßnahme betreffenden Beschluß entgegen dem Antrag oder der Stellungnahme des Staatsanwaltes nicht selbst fassen kann, sondern die Entscheidung der Ratskammer einzuholen hat. Dies gilt insbesondere vom Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 429/59
    Entscheidungstext OGH 09.12.1959 8 Os 429/59
    Veröff: SSt XXX/128 = EvBl 1960/173
  • 8 Os 430/59
    Entscheidungstext OGH 09.12.1959 8 Os 430/59
    Veröff: RZ 1960,42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0096139

Dokumentnummer

JJR_19591209_OGH0002_0080OS00429_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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