Norm
StPO §12 Abs1Rechtssatz
Aus den oben genannten Bestimmungen geht mit voller Klarheit hervor, daß der Untersuchungsrichter einen, sei es die Einleitung der Voruntersuchung, sei es eine im Zuge der Voruntersuchung vorzunehmende Maßnahme betreffenden Beschluß entgegen dem Antrag oder der Stellungnahme des Staatsanwaltes nicht selbst fassen kann, sondern die Entscheidung der Ratskammer einzuholen hat. Dies gilt insbesondere vom Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0096139Dokumentnummer
JJR_19591209_OGH0002_0080OS00429_5900000_001