Norm
StPO §94Rechtssatz
Auch bei Bedenken gegen im Verlauf einer Voruntersuchung gestellte Anträge eines Privatanklägers hat der Untersuchungsrichter die Entscheidung der Ratskammer einzuholen; daß zur Teilnahme an der betreffenden Ratskammer-Sitzung und zur Antragstellung dabei dann nicht der Privatankläger, sondern ausschließlich der Staatsanwalt berechtigt ist (§ 94 StPO) ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097480Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0100OS00051_8300000_001