RS OGH 1983/3/22 10Os51/83 (10Os52/83)

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Veröffentlicht am 22.03.1983
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Norm

StPO §94
StPO §97 Abs1

Rechtssatz

Auch bei Bedenken gegen im Verlauf einer Voruntersuchung gestellte Anträge eines Privatanklägers hat der Untersuchungsrichter die Entscheidung der Ratskammer einzuholen; daß zur Teilnahme an der betreffenden Ratskammer-Sitzung und zur Antragstellung dabei dann nicht der Privatankläger, sondern ausschließlich der Staatsanwalt berechtigt ist (§ 94 StPO) ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 51/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 10 Os 51/83
    Veröff: SSt 54/29 = EvBl 1983/170 S 640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097480

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0100OS00051_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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