Norm: StPO §90bStPO §90cStPO §90h Abs2StPO §90h Abs5StPO §90l Abs3
Rechtssatz: Leistet der Verdächtige den vollständigen Geldbetrag nach gerichtlicher Mitteilung (§ 90 c Abs 4 StPO) in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, so ist der Betrag zurückzuzahlen, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 90b, 90c Abs 5 StPO durch den Staatsanwalt (§ 90l Abs 3 StPO) die Rechtsgrundla... mehr lesen...
Norm: StPO §90h Abs5
Rechtssatz: Eine Rückzahlung geleisteter Geldbeträge kommt im Fall eines Schuldspruches nur in Betracht, wenn und soweit Beträge erst nach der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens (§ 90h Abs 2 Z 1 oder Z 3, § 90b StPO) gezahlt werden. Denn mit einem solchen Verfahrensschritt werden gemäß § 90h Abs 5 erster Satz StPO Zahlungen, zu denen sich der Verdächtige bereit erklärt hat, gegenstandslos. ... mehr lesen...
Norm: StPO §90h Abs5 Satz3
Rechtssatz: Bei Fortsetzung eines durch diversionelle Maßnahmen (vorläufig) eingestellten Strafverfahrens sind in diesem Zusammenhang bereits erbrachte Leistungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (§ 90 h Abs 5 dritter Satz StPO). Sie sind damit nicht etwa auf die Strafe anzurechnen (iSd §§ 38, 66 StGB), sondern (nur) bei der Strafhöhenbestimmung als Milderungsgrund zu beachten. (Hier: teilweise Bezahlung eine... mehr lesen...