Norm
StPO §90h Abs5Rechtssatz
Eine Rückzahlung geleisteter Geldbeträge kommt im Fall eines Schuldspruches nur in Betracht, wenn und soweit Beträge erst nach der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens (§ 90h Abs 2 Z 1 oder Z 3, § 90b StPO) gezahlt werden. Denn mit einem solchen Verfahrensschritt werden gemäß § 90h Abs 5 erster Satz StPO Zahlungen, zu denen sich der Verdächtige bereit erklärt hat, gegenstandslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117188Dokumentnummer
JJR_20021112_OGH0002_0140OS00024_0200000_001