Norm
StPO §90h Abs5 Satz3Rechtssatz
Bei Fortsetzung eines durch diversionelle Maßnahmen (vorläufig) eingestellten Strafverfahrens sind in diesem Zusammenhang bereits erbrachte Leistungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (§ 90 h Abs 5 dritter Satz StPO). Sie sind damit nicht etwa auf die Strafe anzurechnen (iSd §§ 38, 66 StGB), sondern (nur) bei der Strafhöhenbestimmung als Milderungsgrund zu beachten. (Hier: teilweise Bezahlung einer Geldbuße)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116738Dokumentnummer
JJR_20020903_OGH0002_0110OS00035_0200000_001