RS OGH 2002/9/3 11Os35/02 (11Os36/02), 14Os24/02 (14Os25/02)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
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Norm

StPO §90h Abs5 Satz3

Rechtssatz

Bei Fortsetzung eines durch diversionelle Maßnahmen (vorläufig) eingestellten Strafverfahrens sind in diesem Zusammenhang bereits erbrachte Leistungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (§ 90 h Abs 5 dritter Satz StPO). Sie sind damit nicht etwa auf die Strafe anzurechnen (iSd §§ 38, 66 StGB), sondern (nur) bei der Strafhöhenbestimmung als Milderungsgrund zu beachten. (Hier: teilweise Bezahlung einer Geldbuße)

Entscheidungstexte

  • 11 Os 35/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 35/02
  • 14 Os 24/02
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 24/02
    Auch; Beisatz: Ein Gebot zur spruchgemäßen Anrechnung auf eine ohne Berücksichtigung erbrachter Leistungen bestimmte Strafe kann dem vom Sprachgebrauch der §§38 und 66 StGB ("anzurechnen") markant abweichenden §90h Abs5 StPO nicht entnommen werden. (T1); Beisatz: Dem im Gesetz vorgegebenen Umstand, dass die bloße Betrachtung des Strafausspruchs im Urteil oder seiner Wiedergabe im Strafregister in manchen Fällen des §90h Abs5 dritter Satz StPO zu falschen Vorstellungen vom Unrechts- und Schuldgehalt der Tat führen kann, wird bei Heranziehung einer Urteilsausfertigung durch die selbst bei gekürzter Form ersichtlichen Strafbemessungserwägungen (§§458 Abs3 Z2, 488 Z7 StPO) begegnet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116738

Dokumentnummer

JJR_20020903_OGH0002_0110OS00035_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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