Norm: AHG §1 Abs2 BaAHG §1 Abs2 FStPO §90dStPO §201 StPO idF BGBl I 2004/19 und BGBl 2007/93
Rechtssatz: Die Einrichtung, in der ein Beschuldigter über Anbot der Staatsanwaltschaft gemeinnützige Leistungen im Zuge der diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens erbringt, wird nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig. Entscheidungstexte 1 Ob 99/08b Entscheidungstext OGH 30.09.20... mehr lesen...
Norm: StPO §90d
Rechtssatz: Die Erfüllung der vom Staatsanwalt oder (gemäß § 90b StPO) vom Gericht in einem Beschluss gemäß § 90d StPO erteilten Auflagen hat der Verdächtige (Beschuldigte) von sich aus (allenfalls unter Zwischenschaltung eines Vermittlers nach § 29b BewHG) nach Ablauf der vom Staatsanwalt oder dem Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten nachzuweisen. Zur Klarstellung und effektiven Kontrolle ist es - ähnlich wie be... mehr lesen...
Norm: StGB §51StPO §90d
Rechtssatz: Die Weisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionss... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §9StPO §90d
Rechtssatz: Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen (§ 9 Abs 2 JGG); die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zu erbringenden - gemeinnützigen Leistung ist vom Gericht (als dem Adressaten der §§ 9 und 19 Abs 1 Z 2 JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen (dies auch im Hinblick auf das gemäß § 9 Abs 1 Z 2 JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten). ... mehr lesen...
Norm: StGB §51 Abs2StPO §90d
Rechtssatz: Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. Ihrem Inhalt nach kann sich die Gutmachung des Schadens nach Kräften nur auf jenen Schaden beziehen, der aus der Tat des Verurteilten entstanden ist (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StGB). Zwar muss Grundlage der Weisung nicht ein Adhäsionserkenntnis nach § 369 StPO sein, es ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...