Norm
StGB §51 Abs2Rechtssatz
Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. Ihrem Inhalt nach kann sich die Gutmachung des Schadens nach Kräften nur auf jenen Schaden beziehen, der aus der Tat des Verurteilten entstanden ist (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StGB). Zwar muss Grundlage der Weisung nicht ein Adhäsionserkenntnis nach § 369 StPO sein, es kommt aber ausschließlich der aus der im betreffenden Strafurteil erfassten Tat entstandene Schaden in Betracht. Im Regelfall ist dieser schon aus dem Schuldspruch ableitbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018