Norm
JGG 1988 §9Rechtssatz
Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen (§ 9 Abs 2 JGG); die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zu
erbringenden - gemeinnützigen Leistung ist vom Gericht (als dem Adressaten der §§ 9 und 19 Abs 1 Z 2 JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen (dies auch im Hinblick auf das gemäß § 9 Abs 1 Z 2 JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100796Dokumentnummer
JJR_19960627_OGH0002_0120OS00062_9600000_002