RS OGH 1996/6/27 12Os62/96, 14Os24/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
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Norm

JGG 1988 §9
StPO §90d

Rechtssatz

Zur Erfüllung einer Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen (§ 9 Abs 2 JGG); die Auswahl einer bestimmten - unentgeltlich zu

erbringenden - gemeinnützigen Leistung ist vom Gericht (als dem Adressaten der §§ 9 und 19 Abs 1 Z 2 JGG) selbst vorzunehmen und nicht der Bewährungshilfe zu überlassen (dies auch im Hinblick auf das gemäß § 9 Abs 1 Z 2 JGG vorausgesetzte Einverständnis des Beschuldigten).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100796

Dokumentnummer

JJR_19960627_OGH0002_0120OS00062_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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