Norm
StGB §51Rechtssatz
Die Weisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des § 51 StGB entzogen, also exklusiv jenem des § 90d StPO vorbehalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118705Im RIS seit
10.04.2004Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010