Norm: StPO §459StPO §478
Rechtssatz: Wird dem Einspruche gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil stattgegeben, so darf der Angeklagte in dem erneuerten Verfahren selbst dann zu keiner strengeren Strafe verurteilt werden, wenn seine Tat in dem zweiten Urteil eine strengere rechtliche Beurteilung erfährt. Entscheidungstexte 4 Os 304/22 Entscheidungstext OGH 26.06.1922 ... mehr lesen...
Norm: StPO §459
Rechtssatz: Dem im bezirksgerichtlichen Verfahren von der Hauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten ist eine Urteilsabschrift selbst dann zuzustellen, wenn er durch einen Machthaber oder Verteidiger vertreten war. Erst nach der Zustellung der Urteilsabschrift beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Entscheidungstexte 4 Os 59/22 Entscheidungstext OGH 17.03.1922 4 ... mehr lesen...