RS OGH 1922/3/17 4Os59/22

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Veröffentlicht am 17.03.1922
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Norm

StPO §459

Rechtssatz

Dem im bezirksgerichtlichen Verfahren von der Hauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten ist eine Urteilsabschrift selbst dann zuzustellen, wenn er durch einen Machthaber oder Verteidiger vertreten war. Erst nach der Zustellung der Urteilsabschrift beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 59/22
    Entscheidungstext OGH 17.03.1922 4 Os 59/22
    Veröff: SSt II/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0101824

Dokumentnummer

JJR_19220317_OGH0002_0040OS00059_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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