Norm
StPO §459Rechtssatz
Dem im bezirksgerichtlichen Verfahren von der Hauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten ist eine Urteilsabschrift selbst dann zuzustellen, wenn er durch einen Machthaber oder Verteidiger vertreten war. Erst nach der Zustellung der Urteilsabschrift beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0101824Dokumentnummer
JJR_19220317_OGH0002_0040OS00059_2200000_001