Norm
StPO §459Rechtssatz
Wird dem Einspruche gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil stattgegeben, so darf der Angeklagte in dem erneuerten Verfahren selbst dann zu keiner strengeren Strafe verurteilt werden, wenn seine Tat in dem zweiten Urteil eine strengere rechtliche Beurteilung erfährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0101828Dokumentnummer
JJR_19220626_OGH0002_0040OS00304_2200000_001