Gründe: Mit dem durch einen Urteilsvermerk beurkundeten Urteil des Bezirksgerichtes Langenlois vom 5.Dezember 86, GZ U 270/86-13, wurden im selbständigen Verfahren gemäß § 62 Abs. 4 WeinG 1985 insgesamt 207.756 Liter ua mit Diäthylenglykol versetzter Wein, der in Langenlois bei dem Weinhändler Hubert H*** mit Beschluß des Bezirksgerichtes Langenlois vom 26.November 1986, ON 10 d.A, beschlagnahmt worden war, eingezogen und dem genannten Einziehungsbeteiligten gemäß § 389 StPO der E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Retz vom 26.September 1986, GZ U 172/86-10, wurde der im Betrieb des Johann E*** in 2070 Obernalb 205 befindliche, gerichtlich beschlagnahmte Wein, nämlich vier Doppelliterflaschen "Grüner Veltliner 1983/84", gemäß § 62 Abs. 4 WeinG 1985 eingezogen und zugleich ausgesprochen, daß der Einziehungs"berechtigte" (gemeint wohl: der Einziehungsbeteiligte Johann E***) gemäß § 389 StPO die Kosten des Einziehungsverfahrens zu ersetzen hat (S 49 d... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Urteil wurden elf Videokassetten gemäß § 4 Abs 1 PornG. im selbständigen Verfahren für verfallen erklärt. Inhaltlich der Urteilsgründe hatte die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Firma D***, Film- und Videoclub, diese Kassetten in gewinnsüchtiger Absicht nach Österreich zur Fa. M*** Ton- und BildträgervertriebsGes.m.H. zwecks Weiterverbreitung gesandt, wo sie im Zolleigenlager des Spediteurs besch... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Urteil wurden im selbständigen Verfahren nach § 4 Abs 1 PornG insgesamt 84 im
Spruch: des Ersturteils nach Filmtiteln und jeweiliger Stückzahl näher bezeichnete Videokassetten für verfallen erklärt. Das Erstgericht stellte hiezu fest, daß diese Kassetten mit Videofilmen absolut unzüchtigen Inhaltes am 22.Februar 1983 von dem Verfallsbeteiligten Bruno Z***, einem deutschen Staatsangehörigen, bei dem Münchner ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §65StPO §389StPO §446WeinG §46
Rechtssatz: Das gemäß § 446 StPO im freisprechenden Urteil ergangene selbständige Einziehungserkenntnis hat (in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 5 StPO) eine Entscheidung über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu enthalten, die analog zu der im § 389 StPO für Kosten des Strafverfahrens aufgestellten Regeln dem Einziehungsbetroffenen aufzuerlegen sind; dies gilt auch für die Einziehung gemä... mehr lesen...