TE OGH 1987/7/22 14Os91/87

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Veröffentlicht am 22.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juli 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache wegen Einziehung im selbständigen Verfahren gemäß § 62 Abs. 4 WeinG 1985 über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Retz vom 26.September 1986, GZ U 172/86-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Einziehungsbeteiligten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Retz vom 26.September 1986, GZ U 172/86-10, verletzt insoweit, als es ausspricht, daß der Einziehungs"berechtigte" (richtig: Einziehungsbeteiligte) gemäß § 389 StPO die Kosten des Einziehungsverfahrens zu ersetzen hat, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 62 Abs. 4 WeinG 1985, 389 StPO. Der bezeichnete Ausspruch wird aufgehoben.

Mit seiner (damit gegenstandslos gewordenen) Beschwerde (ON 11 im Akt U 172/86 des Bezirksgerichtes Retz) wird der Einziehungsbeteiligte Johann E*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Retz vom 26.September 1986, GZ U 172/86-10, wurde der im Betrieb des Johann E*** in 2070 Obernalb 205 befindliche, gerichtlich beschlagnahmte Wein, nämlich vier Doppelliterflaschen "Grüner Veltliner 1983/84", gemäß § 62 Abs. 4 WeinG 1985 eingezogen und zugleich ausgesprochen, daß der Einziehungs"berechtigte" (gemeint wohl: der Einziehungsbeteiligte Johann E***) gemäß § 389 StPO die Kosten des Einziehungsverfahrens zu ersetzen hat (S 49 dA). Dieser Kostenersatzausspruch steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes unter Bezugnahme auf die neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Einziehungs-(und Verfalls-)beteiligte haben gemäß § 444 Abs. 1 StPO nur die Rechte, nicht aber die Pflichten des Beschuldigten. Ein Einziehungsausspruch im selbständigen Verfahren nach § 62 Abs. 4 WeinG 1985 ist kein Schuldspruch, weil in einem derartigen Verfahren niemand "schuldig erkannt" wird (vgl. für den gleichgelagerten Fall eines Verfallsausspruchs im selbständigen Verfahren 13 Os 18/87). Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens ist aber grundsätzlich an einen Schuldspruch geknüpft (§ 389 Abs. 1 erster Satz StPO: "... schuldig erkannt...").

Rechtliche Beurteilung

Wird ein Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch (in der Bedeutung des § 389 Abs. 1 erster Satz StPO) beendet, wie alle selbständigen Einziehungs-(und Verfalls-)verfahren, gilt der Grundsatz des § 390 Abs. 1 erster Satz StPO, wonach die Kosten in der Regel vom Bund zu tragen sind und einer Partei nur in den im Gesetz ausdrücklich normierten Ausnahmefällen zur Last fallen (12 Os 93/86 = ÖJZ-LSK 1987/33). Ein solcher Ausnahmefall (wie ihn etwa § 241 FinStrG bzw. §§ 29 Abs. 3 und 33 Abs. 5 MedienG vorsehen) ist in bezug auf das selbständige Einziehungsverfahren nach § 62 Abs. 4 WeinG 1985 im Gesetz nicht normiert; er kann auch nicht im Wege der Analogie statuiert werden (vgl. abermals 12 Os 93/86; aM SSt. 48/79 und EvBl. 1981/180 mit abl. Anm. in Mayerhofer-Rieder StPO2 zu ENr. 3 zu § 445). Es war daher in Stattgebung der Beschwerde die Gesetzwidrigkeit des - vom Einziehungsbeteiligten (der in der Hauptverhandlung Rechtsmittelverzicht erklärt und erst am 23.Dezember 1986 Kostenbeschwerde erhoben hat) nicht rechtzeitig

bekämpften - Kostenersatzausspruches festzustellen und die gesetzwidrige Kostenentscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO zu beseitigen (vgl. hiezu EvBl. 1983/37). Mit seiner (gegenstandlos gewordenen) Beschwerde (ON 11 in U 172/86 des Bezirksgerichtes Retz) war der Einziehungsbeteiligte Johann E*** auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E11675

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00091.87.0722.000

Dokumentnummer

JJT_19870722_OGH0002_0140OS00091_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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