Norm
LMG 1975 §65Rechtssatz
Das gemäß § 446 StPO im freisprechenden Urteil ergangene selbständige Einziehungserkenntnis hat (in sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs 1 Z 5 StPO) eine Entscheidung über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu enthalten, die analog zu der im § 389 StPO für Kosten des Strafverfahrens aufgestellten Regeln dem Einziehungsbetroffenen aufzuerlegen sind; dies gilt auch für die Einziehung gemäß § 46 WeinG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0066627Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0090OS00074_7700000_001